Satzung

Satzung der Deutschen Gesellschaft für Prothetische Zahnmedizin und Biomaterialien e.V.

in der mit Beschluss der außerordentlichen Mitgliederversammlung der DGPro am 19. Mai 2017 in Gießen geänderten Fassung.

§ 1 Name und Sitz

Die Gesellschaft führt den Namen "Deutschen Gesellschaft für prothetische Zahnmedizin und Biomaterialien e.V.". Dieser Name ersetzt den ehemaligen Namen "Deutsche Gesellschaft für Zahnärztliche Prothetik und Werkstoffkunde e.V.". Sie hat ihren Sitz in Düsseldorf.

§ 2 Aufgaben der Gesellschaft

Die Gesellschaft übernimmt die Aufgaben der früheren Arbeitsgemeinschaft und späteren nicht eingetragenen Deutschen Gesellschaft für Zahnärztliche Prothetik und Werkstoffkunde. Zu diesem Zweck strebt sie die wissenschaftliche Förderung der Medizin, insbesondere der Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde auf ihrem speziellen Gebiet an. Unter Berücksichtigung von Grundlagenforschung, Prävention, Diagnostik und Therapie wird entsprechend dem jeweiligen Stand von Wissenschaft und Forschung ein Aufgabenkatalog von der Mitgliederversammlung festgelegt. 

Dabei

a.  

sollen Forschungsergebnisse des In- und Auslandes den Mitgliedern der Gesellschaft und anderen Interessenten bekannt gegeben sowie der internationale Austausch von Wissenschaftlern gefördert werden. Ebenso soll die Verbreitung herausgehobener wissenschaftlicher Forschungsergebnisse von Mitgliedern der Gesellschaft im fremdsprachigen Fachschrifttum gefördert werden.

b. soll die Verbindung mit anderen einschlägigen Wissensgebieten hergestellt und gepflegt werden.
c. soll die wissenschaftliche Arbeit auf den Gebieten der prothetisch-restaurativen Zahnheilkunde und der sicheren Anwendung der Werkstoffe, insbesondere von Neuentwicklungen nutzbar gemacht werden.
d. soll durch Richtlinien/Curricula die spezielle Ausbildung und Fortbildung auf allen Teilgebieten gefördert werden.
e. soll die strukturierte zertifizierbare Weiterbildung zum Spezialisten für Zahnärztliche Prothetik gefördert werden.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 52 der Abgabenordnung 1977. Ihre Mittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. 

Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln der Gesellschaft.

Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken der Gesellschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Interessen.

§ 4 Mitgliedschaft

a. Ordentliches Mitglied kann werden

  • jeder in Deutschland approbierte Zahnarzt,
  • ein im Ausland approbierter Zahnarzt, dessen Approbation der deutschen gleichwertig ist,
  • jeder an der medizinischen und zahnärztlichen Forschung interessierte Wissenschaftler mit einer gleichwertigen akademischen Ausbildung

b. Außerordentliches Mitglied kann werden

  • jeder Studierende der Zahnheilkunde.
  • regionale und andere wissenschaftliche Gesellschaften, die am Informations- und Fortbildungsangebot der Deutschen Gesellschaft für Prothetische Zahnmedizin und Biomaterialien e.V. teilhaben wollen,
  • an der Durchführung der Zahn-Mund- und Kieferheilkunde mitbeteiligte nicht akademische Personen, die am Informationsangebot der Deutschen Gesellschaft für Prothetische Zahnmedizin und Biomaterialien e.V. teilhaben wollen

c. Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.

d. Korrespondierendes Mitglied können Personen aus dem In- und Ausland werden, die sich besondere Verdienste auf dem
    Tätigkeitsgebiet der Gesellschaft erworben haben.

e. Ehrenmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Präsidenten mit Zweidrittelmehrheit ernannt.

f. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod oder durch schriftliche Kündigung zum Jahresende. Die Beitragszahlung für das laufende Jahr
   leibt von der Kündigung unberührt.

g. Ein Mitglied, das gegen die Satzung oder die Interessen der Gesellschaft verstößt, kann aus der Gesellschaft ausgeschlossen
    werden. Der Ausgeschlossene kann innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen. Hierüber entscheidet die Mitgliederversammlung.

h. Die Mitgliedschaft zu a., b. und c. muss schriftlich beantragt werden. 

Bei Studierenden der Zahnheilkunde geht mit dem Erhalt der Zahnärztlichen Approbation die Außerordentliche Mitgliedschaft ohne einen weiteren Antrag in eine Ordentliche Mitgliedschaft über.

Der Vorstand entscheidet mehrheitlich über die Aufnahme.

§ 5 Ehrungen

Persönlichkeiten, die sich um die Aufgaben der Gesellschaft besonders verdient gemacht haben, können durch Ehrungen ausgezeichnet werden. Die Einzelheiten regelt eine Ehrenordnung.

§ 6 Beiträge

Die Gesellschaft erhebt von ihren ordentlichen, außerordentlichen und fördernden Mitgliedern Beiträge, welche die Mitgliederversammlung festsetzt.

§ 7 Verhältnis zu anderen Gesellschaften

Die Gesellschaft kann korporativ anderen Fachgesellschaften angehören oder andere Gesellschaften und Arbeitsgemeinschaften aufnehmen.

Assoziationsverträge mit Gesellschaften und Verbänden im In- und Ausland können geschlossen werden.

§ 8 Organe der Gesellschaft

Die Organe der Gesellschaft sind:

a. der Vorstand,
b. der Beirat und Beauftragte des Vorstands
c. die Mitgliederversammlung.

§ 9 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, zwei Vizepräsidenten und dem Generalsekretär, jeweils mit Stimmrecht, sowie dem Pastpräsidenten, als beratendes nicht stimmberechtigtes Mitglied.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Präsident, die Vizepräsidenten und der Generalsekretär. Der Präsident vertritt die Gesellschaft allein, die Vizepräsidenten vertreten die Gesellschaft gemeinsam mit dem Generalsekretär. Sie sollen von der Vertretung nur im Verhinderungsfall des Präsidenten Gebrauch machen.

Der Präsident, die Vizepräsidenten und der Generalsekretär werden einzeln in einer ordentlichen Versammlung in geheimer Abstimmung mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Die einmalige Wiederwahl des Präsidenten für eine zweite Amtsperiode ist möglich. Die mehrfache Wiederwahl der Vizepräsidenten und des Generalsekretärs ist möglich. Jedes Vorstandsmitglied bleibt bis zur wirksamen Wahl seines Nachfolgers im Amt. Nach dem Ausscheiden aus dem Präsidententamt fällt dem bisherigen Inhaber das Amt des Pastpräsidenten zu.

Der Vorstand hat in der Regel jährlich einmal eine wissenschaftliche Tagung einzuberufen und diese mit einer ordentlichen Mitgliederversammlung zu verbinden, sowie ein Expertensymposium durchzuführen.

Die Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Über die Beschlüsse hat der Generalsekretär eine Niederschrift anzufertigen.

Die Mitglieder des Vorstands haben Anspruch auf Ersatz ihrer angemessenen Auslagen und Aufwendungen. Für den Zeitaufwand und den Arbeitseinsatz können diese eine angemessene Entschädigung erhalten. Über die Höhe der Entschädigung beschließt die Mitgliederversammlung. Ersetzt werden können auch steuerrechtlich anerkannte Pauschalbeträge.

§ 10 Beirat, Beauftragte des Vorstands

Zur Beratung des Vorstands, zur Vertretung unterschiedlicher Schwerpunkte und Wahrnehmung bestimmter Aufgaben wird ein Beirat gewählt.

Der Beirat besteht aus bis zu 5 Mitgliedern, die mit einfacher Stimmenmehrheit von der Mitgliederversammlung für jeweils 2 Jahre gewählt werden (Bei der ersten Wahl des Beirates werden 2 Mitglieder für den Zeitraum von je 2 Jahren, 3 weitere Mitglieder für jeweils 1 Jahr gewählt.) Die mehrfache Wiederwahl der Beiratsmitglieder ist möglich. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Beiratsmitglieds erfolgt für die restliche Amtszeit eine Nachwahl.

Zur Beratung des Vorstands in Hochschulfragen und zur Sicherstellung der Kommunikation mit den betreffenden Fachgesellschaften wird ein Beauftragter für Hochschulfragen gewählt. Wahl und Amtsperiode folgen der Regelung für Beiräte.

Beiräte und Beauftragte werden vom Vorstand zu schriftlichen Stellungnahmen aufgefordert oder nehmen auf Einladung an Sitzungen, auch Vorstandssitzungen teil.

§ 11 Mitgliederversammlung

Stimmberechtigt und wählbar sind alle ordentlichen Mitglieder, die ihren laufenden Beitrag entrichtet haben.

Alljährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Die Tagesordnung wird mindestens vier Wochen vorher schriftlich bekannt gegeben. Bis zu zwei Wochen vor der Versammlung können beim Vorstand Anträge zur Erweiterung der Tagesordnung gestellt werden. Der Vorstand teilt diese Anträge interessierten Mitgliedern auf Anfrage mit.

Die Tagesordnung umfasst insbesondere

a. Bericht des Präsidenten,
b. Bericht des Generalsekretärs,
c. Bericht der Kassenprüfer,
d. Entlastung des Vorstands,
e. Wahlen,
f.  Festsetzung der Mitgliedsbeiträge der ordentlichen, außerordentlichen und fördernden Mitglieder,
g. Ehrungen und Ernennungen,
h. Satzungsänderungen,
i.  Anträge,
j. Verschiedenes.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden auf Beschluss des Vorstands oder auf Antrag eines Zehntels der Mitglieder statt.

Über den Verlauf der Mitgliederversammlung wird durch den Generalsekretär eine Niederschrift angefertigt, von der jedes Mitglied auf Anforderung eine Abschrift erhält.

§ 12 Kassenprüfer

Nach Ablauf jedes Rechnungsjahres haben die von der Hauptversammlung gewählten Kassenprüfer die zweckmäßige Verwendung der Haushaltsmittel zu prüfen und der Hauptversammlung einen Bericht hierüber vorzulegen.

§ 13 Wissenschaftliche Veröffentlichungen

Die zur Veröffentlichung in einem Organ der Deutschen Gesellschaft für Prothetische Zahnmedizin und Biomaterialien e.V. vorgesehenen Tagungsbeiträge unterliegen einer Fachbegutachtung.

§ 14 Satzungsänderungen

Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.

§ 15 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins sowie der Wegfall seines bisherigen Zweckes kann nur in einer hierzu besonders einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Deutsche Gesellschaft für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat, oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Forschungsaufgaben auf dem Gebiet der Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde.

 

Prof. Dr. Helmut Stark (Präsident)