Richtlinien für die Ernennung zum/zur qualifiziert fortgebildeten Spezialisten/in für Prothetik der DGPro

§ 1 Basis

Der/die "Qualifiziert fortgebildete Spezialist/in für Prothetik der DGPro" hat sich für die Zahnärztliche Prothetik in spezieller Weise qualifiziert. Voraussetzung für die Ernennung ist ein erfolgreicher Abschluss des hier beschriebenen Programms. Über die Anerkennung einer im Ausland erworbenen, gleichwertigen Qualifizierung entscheidet eine Fachkommission (§4).

§ 2 Aufnahmebedingungen

1)  Bewerber/innen haben spätestens zwei Monate vor einem der in der Regel zweimal jährlich festgelegten Prüfungsterminen folgende Voraussetzungen für die Anmeldung (siehe Antragsformular Spezialisten/innenprüfung) zum Kolloquium zu erfüllen und nachzuweisen, sowie dem Kommissionsvorsitzenden nach Mitteilung des erforderlichen Links per Mail mitzuteilen, dass die Unterlagen hochgeladen wurden:

a.  Nachweis einer mindestens dreijährigen Ausbildung nach dem Staatsexamen an einer von der DGPro anerkannten Ausbildungsstätte (siehe § 7).

b.   Nachweis der Teilnahme an mindestens zwei Jahrestagungen oder dem Symposium in Eisenach der DGPro während der dreijährigen Ausbildungszeit. (Übergangsfrist von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung).

c.    Vorlegen einer lückenlosen Dokumentation über die restaurative Behandlung von 8 Patientenfällen. Die Dokumente werden einer Fachkommission vorgelegt. Die Richtlinien über den Umfang der Falldokumentation zur Bewerbung zum/zur "Qualifiziert fortgebildeten Spezialisten/in für Prothetik der DGPro" sind in § 10 festgelegt. Der/die Bewerber/in ist dafür verantwortlich, dass die datenschutzrechtlich erforderlichen Zustimmungen der pseudonymisiert oder anonymisiert dargestellten Patienten für die Verwendung als Prüfungsfall vorliegen. Die Fälle werden bis zum Abschluss der mündlichen Prüfung und maximal 6 Monate in einer Cloud (Name ggf. abzufragen beim Vorsitzenden) gespeichert. Zugriff auf diese Dokumente haben nur die Prüfer/innen der Fachkommission und die/der Sekretär/in des/der Vorsitzenden.

d.    Vorlegen von zwei wissenschaftlichen Veröffentlichungen aus dem Gebiet der zahnärztlichen Prothetik und ihrer Grenzgebiete. Eine davon darf als Übersichtsarbeit abgefasst sein. Der/die Bewerber/in muss mindestens bei einer der beiden Arbeiten Erstautor/in sein. Die Publikationen müssen in Zeitschriften veröffentlicht sein, die einem Begutachtungsverfahren unterliegen. Die Dissertationsschrift zählt nicht zu den Publikationen im Sinne von § 2d.

e.    Innerhalb von 14 Tagen (Datum Eingangsbestätigung) vorzulegender Nachweis, dass die Prüfungsgebühr überwiesen wurde auf das mit Eingangsbestätigung der Unterlagen mitgeteilte Konto.

 

2)    Eine Mündliche Prüfung (Kolloquium) vor einer Fachkommission erfolgt nach Prüfung der eingereichten Unterlagen und Freigabe zur mündlichen Prüfung durch die Prüfkommission. Die Einladung zum Prüfungsgespräch erfolgt spätestens 14 Tage vor dem Prüfungstermin Das Prüfungsgespräch umfasst eine Fallpräsentation und eine Diskussion der eingereichten Fälle und Fragen aus dem Gesamtgebiet der zahnärztlichen Prothetik einschließlich der Biomaterialkunde und ihrer Grenzgebiete. Das Kolloquium kann sich in Abhängigkeit von der Komplexität der Fälle ausschließlich auf die eingereichten Fälle beziehen, oder auch die Anwendung des Wissens an dem/der Kandidaten/in unbekannten Patientenfällen einschließen oder fallunabhängige Fragen beinhalten. Das Kolloquium dauert in der Regel nicht länger als 60 Minuten.

 

§ 3 Bewerbung

Voraussetzung für die Bewerbung für die Zusatzbezeichnung "Qualifiziert fortgebildete/r Spezialist/in für Prothetik der DGPro" ist die Mitgliedschaft in der DGPro. Die Bewerbungsunterlagen sind zusammen mit einem Curriculum vitae und den in § 2 unter Punkt 1 erwähnten Dokumenten beim/bei der Vorsitzenden der Fachkommission einzureichen. Prüfungstermine und zugehörige Deadlines werden im Internet bekanntgegeben.

Nach Beurteilung und Annahme der eingereichten Dokumente durch die Fachkommission lädt diese den/die Bewerber/in zum Kolloquium ein.Auf Antrag der Fachkommission kann der Vorstand der DGPro in der Folge den/die Bewerber/in zum/r "Qualifiziert fortgebildeten Spezialisten/in für Prothetik der DGPro" ernennen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der/die Bewerber/in. Die Kostenhöhe wird jährlich vom Vorstand der DGPro nach Aufwand festgelegt und auf der Homepage der DGPro veröffentlicht.

Die Spezialisierung ist an die Mitgliedschaft in der DGPro gebunden, sie erlischt bei Austritt aus der DGPro.

§ 4 Fachkommission

Der Vorstand ernennt die Mitglieder und daraus den/die Vorsitzende/n der. Der/die Vorsitzende und die Mitglieder der Kommission sind qualifiziert fortgebildete Spezialisten/innen für Prothetik der DGPro.  Der/die Vorsitzende stellt für die Prüfungstermine die Prüfungskommissionen zusammen. Die Fachkommission wird ebenso wie der/die Vorsitzende für die Dauer von drei Jahren vom Vorstand der DGPro ernannt. Die Wiederernennung ist möglich.

Beim Kolloquium müssen der/die Vorsitzende und mindestens drei Mitglieder der Fachkommission anwesend sein. Die Kolloquien können in Präsenz aller Beteiligten oder online geführt werden. Auch Mischformen sind zulässig. Über den Modus entscheidet der/die Vorsitzende. Es ist ein Protokoll zu führen.

§ 5 Strukturierte Ausbildung nach dem Staatsexamen

a.    Ausbildungsziele:
Der/die "Qualifiziert fortgebildete Spezialist/in für Prothetik der DGPro" muss


·         ein fundiertes theoretisches Wissen und klinische Erfahrungen in der Zahnärztlichen Prothetik aufweisen

·         die fachspezifische Literatur kennen und sein/ihr Fachwissen vermitteln können.

b.    Grundlagen:
Erarbeitung fundierter und erweiterter Kenntnisse für Klinik und Praxis auf dem Gebiet der zahnärztlichen Prothetik sowie die kritische Wertung der speziellen Fachliteratur. Die Ausbildung kann an verschiedenen Orten bzw. Institutionen (auch Ausland) erfolgen.

 

Stoffkatalog (nicht abschließend):

·         Anatomie und Physiologie des orofazialen Systems

·         Ätiologie, Pathogenese und Epidemiologie der Zahndefekte und des Zahnverlustes

·         Ätiologie, Pathogenese und Epidemiologie der Parodontopathien

·         Ätiologie, Pathogenese und Epidemiologie der kraniomandibulären Funktionsstörungen

·         Ätiologie, Pathogenese und Epidemiologie der Erkrankungen der Schleimhäute und angrenzenden Strukturen

·         Unverträglichkeitsreaktionen, Allergien

·         Diagnostische und prognostische Verfahren

·         Prothetische Diagnostik

·         Registriertechnik und Artikulatoren, Methoden der Kieferrelationsbestimmung

·         Werkstoffkunde und dentale Technologie

·         Biomaterialien

·         Planungsstrategien

·         Präprothetische Maßnahmen, Vorbehandlungsnotwendigkeiten

·         Funktionsdiagnostik und -therapie

·         Implantologie einschließlich Implantatplanung

·         Festsitzender Zahnersatz

·         Teilprothesen

·         Kombiniert festsitzend herausnehmbarer Zahnersatz

·         Perioprothetik

·         Totalprothesen

·         Geroprothetik

·         Prothetische Okklusionstherapie

·         Versorgung mit Veneers

·         Prothetische Versorgung von Patienten mit Kiefer- und Gesichtsdefekten

·         Nachsorge

·         Adaptationsstörungen und Komplikationen

·         Gutachterwesen

·         Abrechnungswesen

c.    Klinik
Der Schwerpunkt des Curriculums liegt in der klinischen Ausbildung, so dass der/die Kandidat/in die Fähigkeit erlangt,

·         mit Anamnese und Befundaufnahme Diagnosen zu stellen und Gesamtbehandlungspläne zu erarbeiten,

·         diese durchzuführen und die Resultate kritisch zu bewerten,

·         sich durch Reevaluation und Weiterbetreuung früher sanierter Patienten eine Langzeiterfahrung anzueignen.

·         Die abgeschlossenen und dokumentierten Fälle müssen das Spektrum der zahnärztlichen Prothetik zum Ausdruck bringen.

d.    Forschung
Dem/der Kandidaten/in soll Gelegenheit geboten werden, Forschung zu betreiben. Er/Sie muss mindestens zwei wissenschaftliche Veröffentlichungen aus dem Gebiet der zahnärztlichen Prothetik und ihrer Grenzgebiete vorweisen können (siehe § 2 Abs. 1d).

e.    Unterricht
Der/die Kandidat/in soll während seines/ihres Ausbildungsprogrammes Lehrerfahrungen sammeln.

f.     Besuch von Fortbildungsveranstaltungen

Der Besuch von Fortbildungsveranstaltungen soll dem/der Kandidaten/in nach Ermessen des/der Ausbildungsprogrammleiters/in ermöglicht werden. Insbesondere die Veranstaltungen der DGPro sollten berücksichtigt werden, wobei der Nachweis der Teilnahme an mindestens zwei Jahrestagungen/Symposium Eisenach während der Ausbildungszeit vorgelegt werden muss.

§ 6 Leiter/in des Ausbildungsprogramms

Der/die Programmleiter/in der Fortbildung nach dem Staatsexamen

·         muss in der Lage sein, die in § 5 erwähnte Lehrverantwortung akademisch und zeitlich zu übernehmen.

·         garantiert die regelmäßige Durchführung von Veranstaltungen.

·         bestätigt und beurteilt am Schluss der Ausbildung in schriftlicher Form die theoretische und klinische Kompetenz des Bewerbers.

·         fördert die Forschungstätigkeit des/der Kandidaten/in und die Publikation der Ergebnisse.

·         ist Kliniker/in in Zahnärztlicher Prothetik.

·         ist qualifiziert fortgebildete/r Spezialist/in für Prothetik der DGPro und Mitglied der Gesellschaft.

§ 7 Ausbildungsstätten

Die drei Ausbildungsjahre können an Ausbildungsstätten absolviert werden, denen ein/e Programmleiter/in zur Verfügung steht, der die Anforderungen von § 6 erfüllt, so dass ein Ausbildungsprogramm gemäß den Anforderungen von § 5 gewährleistet ist.

Als solche Ausbildungsstätten gelten die Abteilungen für Zahnärztliche Prothetik der Universitäten Deutschlands, denen die universitäre Lehrverpflichtung für dieses Fachgebiet übertragen ist.

Darüber hinaus kann der Vorstand der DGPro bei einfacher Stimmenmehrheit Ausbildungsstätten anerkennen, in welchen der/die Programmleiter/in die genannten Anforderungen erfüllt.

Strukturierte Ausbildungsprogramme im Ausland werden denen in Deutschland gleichgestellt, sofern nach einer mindestens 24-monatigen Dauer die Ausbildung erfolgreich durchlaufen wurde. In diesem Falle sollte das dritte Ausbildungsjahr an einer deutschen Ausbildungsstätte mit strukturiertem Programm und anerkanntem/r Ausbildungsleiter/in absolviert werden. Im Einzelfall entscheidet die Fachkommission.

§ 8 Dauer der Zusatzbezeichnung "Qualifiziert fortgebildeter Spezialist für Prothetik der DGPro"

Die Zusatzbezeichnung "Qualifiziert fortgebildete/r Spezialist/in für Prothetik der DGPro" erlischt, wenn die Bedingungen zur Erhaltung der Qualifikation nicht erfüllt sind.

Die Erfüllung der Bedingungen zur Erhaltung der Zusatzbezeichnung "Qualifiziert fortgebildete/r Spezialist/in für Prothetik der DGPro" (siehe § 9) wird jeweils nach 4 Jahren vom Vorstand der DGPro bzw. von einem/r Beauftragten des Vorstandes kontrolliert.

§ 9 Bedingungen zur Erhaltung der Zusatzbezeichnung "Qualifiziert fortgebildete/r Spezialist/in für Prothetik der DGPro"

Der/die "Qualifiziert fortgebildet/e Spezialist/in für Prothetik der DGPro" verpflichtet sich,

1.   innerhalb von 4 Jahren an mindestens 2 Jahrestagungen der Gesellschaft teilzunehmen. Die Kontrolle erfolgt durch den Vorstand der DGPro.
Bei im Ausland tätigen Kollegen/innen kann bei entsprechender Begründung gegenüber dem Vorstand davon eine Ausnahme gemacht werden.

2.   innerhalb von 4 Jahren in Deutschland oder im Ausland zusätzlich mindestens drei Fortbildungskurse für Zahnärztliche Prothetik oder deren Grenzgebiete zu besuchen. Die Jahrestagungen der DGPro zählen nicht dazu.

3.   Habilitierte für das Fach Zahnärztliche Prothetik bleiben nach ihrer Emeritierung bzw. Pensionierung "Qualifiziert fortgebildete/n Spezialisten/in für Prothetik der DGPro" auf Lebenszeit, ohne die unter § 9.1 - 3 aufgeführten Auflagen.

§ 10 Richtlinien für die Falldokumentation

Der Bewerber muss sicherstellen, dass die Rechte zur Weitergabe der Patientendaten in pseudonymisierter oder anonymisierter Form geregelt sind (siehe Anmeldeformular)

a.   Die unter § 2 geforderte Falldokumentation soll folgendes Spektrum von Patienten/innen umfassen:

·       Die Fallberichte müssen Anamnese, Befunde, Diagnose, Planung und Therapie umfangreicher Falle dokumentieren.

·    Die Dokumentation von Patienten/innen, die mit enossalen Implantaten versorgt wurden, wird gewünscht. Kenntnisse im Rahmen der präimplantologischen Diagnostik sowie der Planung und Durchführung implantologisch-prothetischer Rehabilitationen werden gefordert.

·    Bei mindestens zwei der acht Fälle soll die Dokumentation eine posttherapeutische Betreuung von mindestens 1 Jahr aufweisen.

·   Ein Fall kann nur dann eingereicht werden, wenn die gesamte Behandlung von der Therapieentscheidung bis zur Eingliederung des Zahnersatzes durch den Kandidaten oder die Kandidatin erfolgt. Es ist nur in begründeten Ausnahmefällen vertretbar und obliegt einer Einzelfallentscheidung, wenn die Befunde der Nachkontrolle durch eine/n andere/n Behandler/in erfolgen (z.B. wegen Schwangerschaft).

·     Die Falldokumentation ist als PowerPoint-Vortrag (oder vergleichbare Software) zu erstellen und als Datei im PDF-Format einzureichen.

b.   Die Dokumentation muss folgende Unterlagen enthalten:

·       Allgemeinmedizinische Anamnese
Risikofaktoren sind im Zusammenhang mit Diagnose und Behandlungsplan zu beurteilen.

·      Zahnmedizinische Anamnese

Die Erwartung und die Einstellung des/r Patienten/in zu seinem/ihrem Kauorgan und zu einer aufwendigen prothetischen Behandlung sind abzuschätzen sowie die Adaptationsfähigkeit zu beurteilen.

·       Medizinischer und zahnmedizinischer Befund

Neben der Beurteilung ggf. vorliegender systemischer Zusammenhänge sind situationsbezogen die wichtigsten dentalen Befunde, besonders parodontale Parameter wie z. B. Bluten auf Sondieren, Sondierungstiefen, Attachment Verlust und freiliegende Furkationen zu erheben und zu dokumentieren. Ferner sind die Mukosa zahnloser Kieferabschnitte, die sonstige Schleimhaut sowie die Mundhygiene zu beurteilen. Es muss bei jedem/r Patienten/in mindestens ein CMD-Screening erhoben werden. Der klinische Funktionsstatus der DGZMK muss bei situationsbezogener Indikation vollständig erhoben werden.

·      Röntgenologischer Befund

Eine situationsbezogene, medizinisch sinnvolle und adäquate Röntgendiagnostik muss vorliegen. Vor- und Nachteile der gewählten Aufnahmearten sollen bekannt sein. Die Vorgaben der Strahlenschutzverordnung sind zu beachten.

·      Fotostatus
Es sind zu fotografieren: bei geschlossener Zahnreihe Front, linke Seite, rechte Seite; bei geöffnetem Mund die Okklusionsflächen im Oberkiefer und Unterkiefer, Detailaufnahmen spezieller Befunde sowie Fotografien, die während der Therapie angefertigt wurden, sind wünschenswert.

·      Modelle
Modellfotos von Zwischenschritten während der Erstellung des Zahnersatzes können wertvolle Informationen zum Verständnis des Behandlungsablaufes liefern. Im Artikulator montierte Situationsmodelle vor Behandlungsbeginn, Arbeitsmodelle und Abschlussmodelle sind erforderlich, wenn dadurch Besonderheiten z.B. in Hinblick auf die Okklusion oder die Kieferrelation verdeutlicht werden können, die anderweitig nicht darstellbar sind.

·      Diagnose
Diese soll sowohl allgemein sowie Gebiss- und Zahnbezogen sein.

·      Ätiologie
Es sind die Ursachen der Erkrankung zu erläutern und die den Therapieverlauf und die Prognose beeinflussenden Faktoren zu beurteilen.

·      Behandlungsplan
Aufgrund der Ätiologie, der Befunde und der Diagnose ist der Behandlungsplan eingehend zu beschreiben.

·      Prognose
Diese soll sowohl allgemein wie auf den einzelnen Zahn bezogen sein. Dabei sind sämtliche Zähne in erhaltungswürdige, zweifelhafte oder nicht erhaltungswürdige Zähne zu kategorisieren.

·      Behandlungsablauf
Detaillierte Beschreibungen der durchgeführten Behandlungen. Bei einer initialen Hygienephase sollen relevante Zwischenbefunde dargestellt werden.

·      Schlussbefund
Für den Schlussbefund sind die gleichen Unterlagen wie für den Anfangsbefund zu erstellen. Der Behandlungserfolg (oder Misserfolg) und die weitere Betreuung sind zu diskutieren.

·      Posttherapeutischer Befund

Bei wenigstens zwei Fällen (siehe § 10a) sollten die Spätbefunde nach einem Jahr dokumentiert werden.

c.   Weiterhin sind folgende Rahmenbedingungen einzuhalten:

·   Die Falldokumentation und die Epikrise sollen unter adäquater Verwendung von Fachbegriffen erstellt werden. Eine wissenschaftlich-akademisch basierte Ausdrucksweise wird erwartet.

·       Die Fallvorstellung erfolgt in freier Rede. Die Prüfungssprache ist Deutsch.

·      Es soll eine schlüssige Argumentation bei Entscheidungsprozessen mit der Darstellung von Vor- und Nachteilen z.B. bei unterschiedlichen Vorgehensweisen erfolgen.

·   Die PowerPoint-Präsentation soll einen Zeitumfang von 15 Minuten nicht überschreiten. Die Folienanzahl muss dafür adäquat gewählt werden.

·       Doppelabbildungen sind zu vermeiden, z.B.:

-          Gleiche Situation aus verschiedenen Perspektiven

-          Gleiche Situation als Modellfoto und intraorales Foto, intraorale Fotos sind klinischen Fotos prinzipiell vorzuziehen

·     Für jeden Patientenfall wird eine schriftliche Epikrise als separates Textdokument erstellt und als PDF-Datei eingereicht. Hier ist der Behandlungslablauf mit den relevanten Entscheidungsprozessen und Therapieschritten zu beschreiben und vor dem Hintergrund der allgemeinen Anamnese, der Ausgangssituation und der Erwartungshaltung des Patienten sowie der zahnmedizinischen Möglichkeiten zu diskutieren. Auch Alternativen bei der Therapieentscheidung sind zu berücksichtigen. Zudem ist die weitere Prognose sowie die erforderliche Nachsorge zu erläutern.

§ 11 Prüfungswiederholung

Im Falle des Nichtbestehens des Kolloquiums ist maximal eine zweimalige Wiederholung möglich. In Abhängigkeit von den bei der Prüfung aufgetretenen Defiziten beschließt die Fachkommission, ob eine Prüfungswiederholung mit den gleichen Falldokumentationen erfolgen kann oder ob neue Patientenfälle aufbereitet werden müssen. Ebenfalls wird festgesetzt, nach welcher Zeit frühestens eine Wiederholungsprüfung erfolgen kann. Dieses wird dem /der Kandidaten/in innerhalb von 21 Tagen nach der Prüfung schriftlich mitgeteilt.

Für jede Wiederholungsprüfung ist die Prüfungsgebühr erneut zu entrichten.

§ 12 Richtlinienänderung

Die Richtlinien für die Ernennung zum/r "Qualifiziert fortgebildeten Spezialisten/in für Prothetik der DGPro" können durch die einfache Mehrheit der Mitgliederversammlung geändert werden.

§ 13 Inkrafttreten

Diese Richtlinien treten nach der Genehmigung durch die ordentliche Mitgliederversammlung vom 20.05.2022 in Kraft.